Freistellungsbescheinigung
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine weitere steuerliche Belastung. Es wird lediglich eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen. Statt des Bauunternehmers zahlt der Auftraggeber den größten Teil der Umsatzsteuer ans Finanzamt und zieht diesen Betrag von der Rechnung ab.
Konkret heißt das: Ab dem 01.01.2002 müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15% der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.
